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Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft wird die Sacheinlage nur dann als der Bareinlage gleichwertig anerkannt, wenn neben der Beachtung formeller Aspekte die Anforderungen an die Sacheinlagefähigkeit und an die Bewertung der Sacheinlage erfüllt werden. Während 27 Abs. 2 AktG die Sacheinlagefähigkeit umschreibt, existiert im Aktiengesetz keine konkrete Vorschrift zur Bewertung von Sacheinlagen. Ausgehend von einer kritischen Würdigung bestehender Ansätze wird in der Untersuchung eine in sich geschlossene Konzeption in bezug auf die Sacheinlagefähigkeit und die Bewertung von Sacheinlagen entwickelt. Im Anschluß findet eine Überprüfung der Ergebnisse anhand in der Praxis bedeutsamer Bewertungsfälle statt. Darüber hinaus werden die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen betrachtet, die im Zuge einer Sachgründung vorzunehmen sind.
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