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Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums hat unter dem Einfluss der europäischen Rechtspolitik eine erhebliche Aufwertung erfahren. Die Verzahnung mit der zivilrechtlichen Durchsetzung von Schutzrechten wird durch eine enge Kooperation zwischen der Geschädigtenvertretung und den Strafverfolgungsbehörden verstärkt. Aus rechtsstaatlicher Sicht bereitet die damit einhergehende Funktionalisierung des Strafverfahrens zu zivilrechtlichen Zwecken erhebliche Probleme. Aber auch sonst wirft der Blankettcharakter der betreffenden Strafnormen viele Zweifelsfragen bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe auf. Als problematisch erweist sich die unklare Methodik beispielsweise im Bereich der Irrtumslehre oder von Täterschaftsfragen etwa bei mittelbarer Patentverletzung. Erforderlich ist schließlich auch eine Abstimmung mit verwandten Teilgebieten des Strafrechts.§Mit Beiträgen von:§Nikolaus Bosch,§Jochen Bung, Bernd Heinrich, Clemens Kessler, Bernhard Kretschmer,§Hans Kudlich, Kristian Kühl,§Tobias Reinbacher
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