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Der Europäischen Union ist es untersagt, eigene Regelungen zum Koalitions- und Streikrecht zu erlassen. Dennoch kann sich der nationale Tarifvertrag den Einflüssen der Grundfreiheiten nicht entziehen. Außerdem etabliert Art. 28 GRC erstmals ein eigenes Unionsgrundrecht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen und schließt ein Defizit im tarifrechtlichen Grundrechtsschutz. Diese Arbeit untersucht die aus Art. 28 GRC resultierenden Herausforderungen im nationalen Tarifrecht. Ausgehend vom bisherigen Ansatz zum Ausgleich von Grundfreiheiten und Grundrechten im Rahmen nationaler Sachverhalte mit Tarifbezug werden Lösungsvorschläge zu einem kompetenzgerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen unterbreitet. Dabei wird auch die Bedeutung der EMRK für das Koalitions- und Streikrecht in den Blick genommen.
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