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Das deutsche Strafrecht unterscheidet verschiedene Beteiligungsformen. Während einerseits in § 25 StGB die einzelnen Formen von Täterschaft normiert sind, ist andererseits die Teilnahme in § 26 StGB (Anstiftung) und § 27 StGB (Beihilfe) geregelt. Thomas Rotsch setzt bei der Erkenntnis an, dass eine überzeugende Abgrenzung dieser Beteiligungsformen bis heute nicht gelungen ist. In Überwindung des klassischen Einheitstätersystems unternimmt er erstmals den Versuch, die Grundlage für eine normativ-funktionale Straftatlehre zu schaffen, die auf jegliche - terminologische wie sachliche - Differenzierung verzichtet. In diesem zweistufigen normativen System strafunrechtsrelevanter Zuständigkeit erfolgt eine Zuschreibung strafrechtlicher Verantwortlichkeit allein über die Unterscheidung in unmittelbare und mittelbare Rechtsgutsbeeinträchtigungen.
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