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Politische Parteien benötigen Geld. Anderenfalls können sie ihren Auftrag, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, nicht erfüllen. Was passiert aber, wenn das Vermögen der Partei nicht mehr ausreicht, um bestehende Verbindlichkeiten zu decken? Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind politische Parteien als (nicht) rechtsfähige Vereine insolvenzfähig. Allerdings gehen mit der Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens weitgehende Eingriffe in die Rechte des Schuldners einher. Politische Parteien nehmen eine solche besondere verfassungsrechtliche Stellung ein, die es notwendig macht, die Zulässigkeit eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen politischer Parteien am Maßstab des Art. 21 GG zu überprüfen. Diese Fragestellung wird von der Autorin in der vorliegenden Arbeit erstmals untersucht.
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