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Ausgehend von der aus dem klassischen römischen Recht stammenden obligatio naturalis beschreibt Götz Schulze die historische Entwicklung der Naturalobligation und der im religiösen Naturrecht entstandenen unvollkommenen Verbindlichkeit in Theorie und Praxis und stellt ihre Aufnahme in die europäischen Kodifikationen dar. Die Naturalobligation lässt sich als obligatorische Leistungsforderung verstehen, die nicht mit rechtlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Im kontinentalen Recht hat sie gesetzliche Anerkennung insbesondere bei der Verjährung, bei Spiel und Wette sowie den sittlichen Pflichten gefunden. Weitere nicht erzwingbare Pflichtstellungen können über die Naturalobligation erfasst werden. Beim Gentlemen's Agreement bietet es sich an, die Naturalobligation als Rechtsstruktur zugrunde zu legen und damit der beabsichtigten Entrechtlichung Grenzen zu setzen.
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